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Lizenzbedingungen

I. Präambel

  1. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Softwareprodukte der protonic software GmbH (nachfolgend: "protonic" genannt). protonic Produkte sind sämtliche Programme und Produkte einschließlich Updates, Upgrades, Patches, modifizierte Versionen, Bildmaterialien und/oder Ergänzungen der Support-Unterlagen (Handbücher, Dokumentationen etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den protonic Produkten, insbesondere das Urheberrecht, Markenrecht und sonstige Leistungsschutzrechte stehen ausschließlich protonic zu, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist.

II. Arten des Nutzungsrechtes

Protonic unterscheidet zwischen folgenden Nutzungsrechten (im Folgenden "Lizenzkauf" und "Subscription")

  1. Lizenzkauf
    Mit dem Lizenzkauf erwirbt der Nutzer ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software in der aktuellen Hauptversion mit den jeweilig lizenzierten Modulen.
  2. Subscription
    Das Subscription ist während der Mindestlaufzeit ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht und geht nach der Mindestlaufzeit in ein dauerhaftes Nutzungsrecht in der jeweils letzten Version sowie mit den zuletzt genutzten Modulen über.
    Im Einzelnen gilt für Subscription-Verträge folgendes:
    1. Die Mindestlaufzeit der Subscription sowie Startgebühren richten sich nach der aktuellen easyjob Lizenz und wird dem jeweiligem Angebot von protonic entnommen.
    2. Die Subscriptionraten werden monatlich kalkuliert und drei Monate im Voraus abgerechnet.
    3. Bei Zahlungsverzug erlischt die Lizenz und die easyjob Installation wird zur Testversion herabgestuft.
    4. Bei dem Hinzufügen eines Programmmoduls oder Upgrade auf eine höhere Edition verlängert sich die Subscription um weitere 24 Monate.
    5. Wird die Subscription nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sie sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate.
    6. Preiserhöhungen zu den in der Subscription enthaltenen Leistungen kündigt protonic bis vier Wochen vor der Verlängerung an. In diesem Fall kann der Kunde innerhalb von vier Wochen vor Vertragsverlängerung Kündigen

III. Rechte und Preise

  1. Protonic gewährt dem Kunden je nach Art des Nutzungsrechtes ein entgeltliches, zeitlich unbefristetes (Lizenzkauf) bzw. befristetes (Subscription) und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der Software easyjob. Die Gewährung von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  2. Die jeweiligen Preise und Entgelte für die Produkte ergeben sich aus dem Web-Shop von protonic oder individuellen Angeboten.
  3. Die jeweilige Software verbleibt im Eigentum von protonic. Dem Kunden wird durch die Annahme dieser Lizenzbedingung ein je nach dem Nutzungsrecht zeitlich beschränktes (Subscription) bzw. unbeschränktes (Lizenzkauf) nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages eingeräumt.
  4. Wenn der Kunde mit den Lizenzbedingungen nicht einverstanden ist, darf er die Software nicht installieren, aktivieren oder verwenden. Nach Aktivierung der Software ist eine Rückgabe ausgeschlossen.
  5. Die Rechte des Kunden, nach dieser Vereinbarung, beginnen mit der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr bzw. der fälligen Subscriptiongebühr an protonic.
  6. Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software im Rahmen der erworbenen Version zum normalen Gebrauch.
  7. Die erworbene Softwarelizenz umfasst die Nutzung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorliegenden Version und Edition (z.B. easyjob 6 L).
  8. Der Kunde darf keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen an den Software Produkten vornehmen.
  9. Die Lieferung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang. Ein Dekompilieren oder Ändern des Programms ist nicht gestattet.
  10. Der Kopierschutz oder sonstige Schutzroutinen, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige zur Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen weder ausgelesen, entfernt oder verändert werden.
  11. Eine unzulässige Vervielfältigung stellt auch der Ausdruck des Programmcodes dar. Änderungen, zu denen protonic nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigert werden kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.
  12. Supportleistungen sind in der Lizenzgebühr nicht enthalten und werden gesondert vereinbart.

IV. Sicherung

  1. Der Kunde hat durch geeignete Sicherungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Kundennummer und Zugangsdaten zur Freischaltung oder Verwendung unbefugten Dritten nicht zugänglich ist. Mitarbeiter sind ausdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Lizenzbestimmungen sowie den urheberrechtlichen Schutz der Software hinzuweisen.

V. Drittsoftware

  1. Die Software, in der jeweils angebotenen Version, nutzt Software von Drittanbietern (z.B. Microsoft SQL-Server Express, Windows, Combit List&Label, usw.). Die Nutzung dieser Drittsoftware ist nur bei Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Drittanbieter zulässig und es obliegt dem Kunden, die erforderliche Hard- und Software zum Einsatz bereitzustellen.

VI. Nutzung

  1. Das vertragliche Nutzungsrecht entsteht erst mit der vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr bzw. der fälligen Subscriptiongebühr an protonic.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich protonic das Recht vor, dem Kunden die Nutzung der Software zu untersagen.
  3. protonic behält sich Produktänderungen vor, die Funktionsfähigkeit der software nicht beeinträchtigen.

VII. Updates und Upgrades

  1. Soweit protonic Updates veröffentlicht, können die Kunden diese installieren. Die Updates werden alleine über die protonic Webseite angeboten. Mit der Installation eines Updates akzeptiert der Kunde die aktuelle Lizenzvereinbarung und die aktuellen Systemvoraussetzungen.
  2. Upgrades sind kostenpflichtig und dürfen nur nach Entrichtung der entsprechenden Lizenzgebühr verwenden werden. Mit dem Upgrade einer Version erlöschen alle Rechte des Kunden an der vorherigen Version.
  3. Soweit der Kunde über eine aktive "easyjob Subscription" verfügt, darf der Kunde die Upgrades kostenfrei nutzen.

VIII. Gewährleistung und Haftung

Die Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall berücksichtigen

  1. Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. protonic haftet, auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit, für Letztere jedoch nur im Falle der Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind, z.B. zur Verfügungsstellung der Software.
  3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt die Produktbeschreibung der Software, die vor der Bestellung überlassen wird bzw. auf der Homepage von protonic eingesehen werden kann bzw. die Beschaffenheit der easyjob-Testversion, die dem Kunden zur unentgeltlichen Nutzung bereit steht.
  4. protonic übernimmt ausschließlich für die von ihr angebotene Software eine Gewährleistung. Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Nutzers bzw. Kunden zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Fehler am Betriebssystem des Nutzers oder an Drittprodukten.
  5. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Vornahme von Programmerweiterungen oder Programmänderungen nach Gefahrübergang, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden.
  6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Diese Anzeige hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung.
  7. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist dieser verpflichtet, den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377, 381 HGB nachzukommen. Wird hier bei der Untersuchung oder später ein Mangel festgestellt, ist dies protonic unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von protonic für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  8. Für die regelmäßige Sicherung und Wartung der eigenen Daten ist der Kunde selbst verantwortlich. Je nach Bedeutung der vom Kunden vorgehaltenen Daten empfiehlt protonic eine tägliche Datensicherung auf einem externen Speichermedium.
  9. protonic ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Software zu beheben
  10. Der Kunde hat protonic bei der Bebung eines Mangels in zumutbarer Weise zu unterstützen.
  11. protonic haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die protonic, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
  12. protonic macht darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.
  13. Im Falle einer Haftung nach Ziffer VIII. k, ist die Haftung von protonic auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
  14. Eine Haftung von protonic, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Schadenseintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen wie Programm- und Datensicherungen hätte verhindern oder minimieren können.

IX. Verjährung

  1. Unter Abweichung der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Erwerb der Lizenz.

X. Außerordentliches Kündigungsrecht

  1. Protonic ist berechtigt, den Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung der Urheberrechte durch den Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen.
  2. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Kunden. Die Software ist von sämtlichen Systemen des Kunden zu entfernen und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.

XI. Datenschutz

  1. Protonic wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
  2. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von protonic.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.