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und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden."
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehungsvereinbarung der AGB
1.1. Einbeziehungsklausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)
(1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen)
und Angebote von Protonic Software erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Protonic Software.
Protonic Software weist den Kunden auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich
hin.
(2) Dem Kunden werden auf Verlangen die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von Protonic Software ausgehändigt. Sie können darüber hinaus online eingesehen,
heruntergeladen und ausgedruckt werden unter http://www.protonic-software.com.
1.2. Einbeziehungsklausel für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt
ist = gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen
(1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen)
und Angebote von Protonic Software erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Protonic Software. Diese Geschäftsbedingungen gelten, auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Protonic Software und dem Vertragspartner
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Auf Verlangen stellt
Protonic Software dem Vertragspartner ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zur Verfügung. Sie können darüber hinaus online unter http://www.protonic-software.com
eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.
1.3 Regelung bei Kollision von AGB beider Vertragspartner
(1) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten
nicht, es sei denn, sie kämen im konkreten Fall Protonic Software zugute oder Protonic
software erklärt sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden.
(2) Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB von Protonic Software
gelten auch dann, wenn Protonic Software in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden ausführt.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Protonic Software
2.1. Vertragsschluß und Vertragsinhalt
2.1.1. Zustandekommen des Vertrages
(1) Soweit nicht anders angegeben ist, sieht sich Protonic Software an die in seinen
Angeboten angegebenen Produktspezifikationen, Leistungen und Preise für die Dauer
von 30 Tagen, gerechnet ab dem Erstellungsdatum des Angebots, gebunden.
(2) Der Kunde ist an einen Vertragsantrag zwei Wochen gebunden.
(3) Das Schweigen von Protonic Software auf eine Anfrage oder einen Vertragsantrag
des Kunden gilt nicht als Annahme. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche
Bestätigung durch Protonic Software gegenüber dem Kunden oder durch die Annahme
eines Angebots von Protonic Software durch den Kunden zustande.
2.1.2. Geltung der AGB von Protonic Software
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Protonic Software gelten im Rahmen der
mit dem Kunde abgeschlossenen Einbeziehungsvereinbarung, es sei denn, es wurden
zu bestimmten Vertragspunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen.
2.1.3. Weitere Abreden vor oder nach Vertragsschluß
(1) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung
eines schriftlichen Vertragsantrages bzw. vor oder bei Abschluß eines schriftlichen
Vertrages getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit
Unklarheiten über Vertragsinhalte verhindert werden.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte
verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen
darf nur durch bevollmächtigte Vertreter von Protonic Software erfolgen.
(3) Der schriftlich geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über
die Leistungspflichten von Protonic Software dar.
2.1.4. Beteiligung Dritter am Vertragsschluß
(1) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sind Angaben
in einem Kaufvertrag über Finanzierung (z.B. Leasing) lediglich Zahlungsbedingungen
und berühren die Gültigkeit des zugrunde liegenden Vertrages, insbesondere eines
Kaufvertrages, nicht.
(2) Hat ein Vertriebspartner von Protonic Software bei einer Bestellung mitgewirkt,
erkennt Protonic Software Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem
zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.
2.2 Vertragsdurchführung
2.2.1. Lieferbedingungen und Leistungsumfang
(1) Protonic Software behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit
besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer
Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Protonic
software hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund dem Kunden unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen Protonic Software
und dem Kunden getroffen.
(3) Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen
Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
(4) Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt außerdem ein bei a) Vorliegen
von außerhalb des Willens von Protonic Software liegender unvorhergesehener Ereignisse,
wie z.B. höhere Gewalt, Aus - und Einfuhrverbote oder b) Verzögerungen oder Ausfälle
bei der Anlieferung von vertragsgegenständlichen Teilen an Protonic Software, c)
Streik bzw. Aussperrung bei Protonic Software. In den Fällen a) bis c) bleibt es
dem Kunden unbenommen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung
und im Falle ihres fruchtlosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, Protonic Software trifft eine Pflichtverletzung.
(5) Die Regelungen in 4) a) bis c) gelten entsprechend, wenn die dort genannten
Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von Protonic Software eintreten.
(6) Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von Protonic Software
verschuldet, ist Protonic Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden
stehen in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt
gegen Protonic Software zu.
(7) Protonic Software kann Konstruktions - und Formänderungen des Vertragsgegenstandes
vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und durch diese Veränderungen
der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck allenfalls unerheblich eingeschränkt wird.
Eine Benutzerdokumentation, z.B. bei Software, gilt als verbindliche Beschreibung
der von Protonic Software zu erbringenden Leistung.
2.2.2. Eigentumsvorbehalt
(1) Protonic Software behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche
Ansprüche, die Protonic Software gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit
den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind.
(2) Ist der Kunde selbst Händler, gilt folgende, die vorherige Klausel ergänzende
Regelung: Der Kunde ist berechtigt, die von Protonic Software unter dem beschriebenen
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Protonic Software tritt
der Kunde seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Sachen an Protonic Software
ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen.
Protonic Software behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung
anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist
er verpflichtet, auf Verlangen von Protonic Software die erforderlichen Daten mitzuteilen,
insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers, die an ihn veräußerten Waren,
damit Protonic Software dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen
und diese selbst einziehen kann. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen
des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist
der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum
von Protonic Software sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich
ist der Kunde verpflichtet, Protonic Software unverzüglich telefonisch und unter
Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich schriftlich
zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Protonic Software den Namen
des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige
Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass Protonic Software in der Lage
ist, seine rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren.
2.2.3. Zahlungspflicht des Kunden
(1) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der von Protonic Software gelieferten
Sachen Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, so werden diese Leistungen
von Protonic Software gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien
haben ausdrücklich eine entgegenstehende Abrede getroffen. Für die Höhe der Kosten
sind die im Zeitpunkt des Leistungsauftrags gültigen Preislisten von Protonic Software
maßgeblich. Sämtliche Unterstützungsleistungen, die Protonic Software anbietet und
die der Kunde in Anspruch nehmen möchte (z.B. Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft,
Einweisung, Schulung oder Beratung) sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die
Höhe der Stundensätze, Reise– und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweils
gültigen Preisliste von Protonic Software.
(2) Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde,
wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als fünf Monate nach
Vertragsabschluß erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus
Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als fünf Monate nach Vertragsschluß
erfolgt. Liegen diese zeitlichen Voraussetzungen nicht vor, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag
rückgängig zu machen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang
der Willenserklärung des Kunden bei Protonic Software. Bei einem Rechtsgeschäft,
an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steht dem Kunden das vorgenannte Rücktrittsrecht
nicht zu.
2.2.4. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung, Übertragung von Rechten u. Pflichten
(1) Der Kunde kann gegenüber Protonic Software mit einer Forderung nur aufrechnen
oder diese nur abtreten, wenn sie von Protonic Software unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis
mit Protonic Software beruht, nicht geltend machen.
(3) Protonic Software ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen
Dritten zu übertragen. Protonic Software zeigt die Übertragung von Pflichten dem
Kunden an. Der Kunde ist berechtigt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet
ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Übertragungsanzeige, vom Vertrag zu lösen. Maßgebend
für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang der Willenserklärung bei Protonic
software. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
steht dem Kunden ein Recht, sich wegen der Übertragung von Pflichten vom Vertrag
zu lösen, nicht zu; in diesem Fall ist eine Übertragung von Pflichten auf einen
Dritten auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam, wenn hierfür seitens Protonic Software
ein berechtigtes Interesse besteht, Protonic Software die berechtigten Interessen
dem Kunden mitgeteilt hat und die Interessen des Kunden durch eine Pflichtenübertragung
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Liegen diese drei Voraussetzungen nicht vor,
kann sich der Kunde entsprechend der in 3) Satz 2 und 3 festgelegten Regelung vom
Vertrag lösen.
2.2.5. Übergang der Sachgefahr
(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen geht auf den
Kunden über, sobald sie dem Kunden übergeben wurden. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen bereits zu dem Zeitpunkt
auf den Kunden über, zu dem eine Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat, auch im Fall
einer frachtfreien Lieferung, und wenn der Kunde eine Versendung der Ware ausdrücklich
oder konkludent, insbesondere durch die Angabe einer Lieferanschrift, gewünscht
hat. Verzögert sich hierbei der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über,
wobei Protonic Software berechtigt aber nicht verpflichtet ist, die Lieferung im
Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
2.3. Pflichtverletzungen
2.3.1. Verzug des Kunden mit der Zahlungspflicht
(1) Befindet sich ein Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug und wird er unter
Terminbestimmung erneut zur Zahlung gemahnt, erfolgt dies immer unter Aufrechterhaltung
des Verzuges.
(2) Protonic Software kann, ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte, die gelieferten
Sachen zur Sicherung ihrer Ansprüche zurückholen bzw. zurücknehmen, wenn der Kunde
mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät. Protonic Software muß dem Kunden diese
Maßnahme zuvor angekündigt und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben.
Protonic Software wird dem Kunden binnen eines Monats nach der Rücknahme erklären,
welche Rechte Protonic Software im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Kunden
geltend machen wird. Diese Monatsfrist beginnt erst, wenn Protonic Software alle
gelieferten Sachen in deren Gesamtheit vom Kunden zurückerhalten hat.
(3) Protonic Software kann die Durchführung eines Vertrages bzw. mehrerer, zeitlich
und sachlich miteinander verbundener Verträge einstellen, wenn der Kunde mit einer
ihm obliegenden Zahlung in Verzug kommt oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden
Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen. In diesem Fall kann Protonic Software
Zahlung bzw. Teilzahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bzw. Teillieferung verlangen,
auch wenn im Vertrag für Protonic Software eine Vorleistungspflicht vereinbart wurde.
Protonic Software ist zusätzlich berechtigt, für noch nicht fällige Forderungen
die Gestellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde die verlangten
Sicherheiten nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann Protonic Software ihrerseits
die Leistung zurückhalten und die sich aus der Pflichtverletzung des Kunden ergebenden
Ansprüche geltend machen.
2.3.2. Verzug des Kunden mit der Annahme der Leistung
(1) Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist Protonic
software nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu
liefernden Sachen anderweit zu verfügen. In diesem Fall wird Protonic Software den
Kunden binnen einer angemessen verlängerten Frist ersatzweise beliefern. Für Protonic
software besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkaufte
Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft
werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Ersatzlieferungsanspruch des Kunden,
nachdem Protonic Software dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung
angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von Protonic Software
angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.
(2) Nimmt der Kunde bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt
ist, die von Protonic Software angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet
er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann Protonic Software, ohne einen Nachweis,
20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen.
Protonic Software bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten.
Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass Protonic Software nur ein wesentlich
niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist Protonic Software bei
einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, berechtigt, dem
Kunden die durch eine Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Rechnungsbetrages
pro angefangenem Tag, in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht Protonic Software
ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.
2.3.3. Gewährleistungspflichten Protonic Software / Untersuchungspflichten des Kunden
(1) Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen.
(2) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beginnen
die Gewährleistungsfristen im Fall einer Versendung der Waren spätestens zwei Wochen
nach dem Versand der Sachen zu laufen.
(3) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist
für neue Sachen zwei Jahre und für gebrauchte Sachen ein Jahr, es sei denn, dass
Protonic Software einen Mangel der gelieferten Sache arglistig verschwiegen hat.
Unberührt hiervon bleibt der unter nachfolgender Ziffer (10) geregelte Gewährleistungsausschluss.
(4) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt
die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen ist eine
Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass Protonic Software in diesen Fällen
den Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt von der vorstehenden Festlegung
der Gewährleistungsfristen bleiben die unter den nachfolgenden Ziffern (5) [Gewährleistungsausschluss
im Fall des Ablaufs der Rügefrist bei verspäteter Mängelanzeige] und (10) [Gewährleistungsausschluss
bei Mängeln, die Protonic Software nicht zu vertreten hat und die aus der Sphäre
des Kunden stammen; Bezug von Software direkt vom Hersteller, insbesondere durch
Download] geregelten Gewährleistungsausschlüsse und ihre Gegenausnahmen.
(5) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der
Kunde die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf
Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (§ 377 HGB).
Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie
auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und
ohne weiteres auffallen. Mängel (Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel)
hat der Kunde Protonic Software innerhalb von fünf Arbeitstagen (= Arbeitstage sind
Montag bis Freitag) nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Mengenabweichungen und offensichtlichen
Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel, für den Zeitpunkt der Feststellung
und die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mitteilung an Protonic Software.
(6) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, leistet
Protonic Software zunächst nach seiner Wahl die Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Protonic Software steht zur Ausübung seines diesbezüglichen
Wahlrechts eine Überlegungsfrist von mindestens 48 Stunden, bezogen auf zwei Arbeitstage
(= Arbeitstage sind Montag bis Freitag), gerechnet ab dem Eingang der Mitteilung
des Kunden bei Protonic Software, zu. Der Kunde hat maximal drei Nacherfüllungsversuche
wegen desselben Mangels zu dulden. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten
(Pflichtverletzungen), insbesondere für nur geringfügige Mengenabweichungen oder
Mängel, ausgeschlossen.
(7) Wählt bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen Protonic Software
zu.
(8) Der Kunde hat Protonic Software bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm
Zumutbaren zu unterstützen.
(9) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die Protonic Software
nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden
stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen
infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung
von Installationsvoraussetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn
der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn,
der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung an Protonic Software nach,
dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Bezieht der Kunde Updates
oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online-Download
via Internet), so haftet Protonic Software nicht für daraus entstehende Fehler und
Mängel. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass ein Fehler oder Mangel nicht auf einem
bei dem Softwarehersteller bezogenen Update oder Upgrade beruht. Die zugunsten eines
Verbrauchers geltende Vermutungsregelung des § 476 BGB bleibt unberührt.
(10) Der Kunde soll Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, Protonic
software unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung
geeigneten Information melden. Auf Wunsch von Protonic Software soll die Meldung
in beiderseitigem Interesse schriftlich erfolgen. Bei Hardwarekomponenten einschließlich
Software findet die Fehlerbeseitigung am Sitz von Protonic Software statt. Bei einem
Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Kunde für die
Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf
seine Kosten in Betrieb zu halten; dies gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen.
(11) Ist Protonic Software auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden,
ohne dass ein Fehler vorlag, kann Protonic Software vom Kunden die Vergütung seines
damit verbundenen Aufwandes verlangen.
(12) Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der
Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben
aufgezeigt werden kann.
2.3.4. Beschränkung von Schadenersatzansprüchen wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
bzw. Datenverlust
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Schadenersatzhaftung
von Protonic Software auf den, nach der Art der Lieferung und Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Schaden.
(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist eine
Schadenersatzhaftung von Protonic Software ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung Protonic Software gegenüber beschränkt oder ausgeschlossen
ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadenersatzhaftung von gesetzlichen
Vertretern, Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern, sonstigen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
von Protonic Software.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern (1) bis (3) gelten nicht
für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Schadenersatzansprüche eines Kunden gegen Protonic Software für den Verlust
von Daten sind ausgeschlossen, wenn bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den
Kunden der Schaden nicht eingetreten wäre.
2.4. Zusätzliche Bedingungen für das Rechtsverhältnis zu Händlern
Ist der Kunde von Protonic Software selbst Händler, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs zwischen dem Händler und einem Käufer
ist Protonic Software im Verhältnis zum Händler berechtigt aber nicht verpflichtet,
Mängelansprüche des Verbrauchers im Zusammenhang mit von Protonic Software gelieferten
Waren selbst zu befriedigen. Der Händler nimmt die vom Verbraucher als mangelhaft
bezeichnete Sache entgegen und informiert Protonic Software. Protonic Software läßt
die Sache auf eigene Kosten beim Händler abholen. Protonic Software liefert die
Sache nach seiner Wahl entweder in mangelfreiem Zustand zurück oder eine mangelfreie
Sache an den Händler aus, der die Sache wiederum dem Verbrauer aushändigt. Dadurch
entstehende Aufwendungen des Händlers (§ 478 Abs. 2 BGB) werden ihm von Protonic
software im Einzelfall mit pauschal 15,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
gegen Rechnungslegung erstattet. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Händlers
sind ausgeschlossen.
(2) Der Händler darf öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung zwischen dem Händler und
Protonic Software sind, nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit Protonic
software oder nach Maßgabe der eigenen Angaben von Protonic Software zu diesen Produkten
abgeben. Verbreitet der Händler öffentliche Äußerungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen,
stellen im Verhältnis von Protonic Software zum Händler eventuelle Abweichungen
der tatsächlichen Produktbeschaffenheit von den öffentlichen Äußerungen keinen Mangel
des Produktes dar.
2.5. Rahmenbedingungen (Deutsches Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Ausfuhr von
DV-Anlagen)
(1) Ein zwischen dem Kunden und Protonic Software geschlossener Vertrag unterliegt
ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen
Kaufrechts (EKG und EAG) und des einheitlichen UN - Kaufrechts (Convention on Contracts
for the international Sale of Goods) wird ausgeschlossen, sofern Protonic Software
als Lieferant oder Dienstleister auftritt.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Ist der Kunde Unternehmer bzw. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, gilt für alle Streitigkeiten
aus einem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Hanau. Protonic Software ist auch
berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(4) Als Gerichtsstand gilt darüber hinaus auch Hanau, falls der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung Protonic Software nicht
bekannt ist. Protonic Software ist auch berechtigt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Kunden zu klagen.
(5) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von Protonic Software sowie der
Zahlungsort für Zahlungen des Kunden Hanau. (6) Die Ausfuhr von Datenverarbeitungsanlagen
unterliegt gesonderten Ausfuhrkontrollbestimmungen. Die Ausfuhr bedarf der Zustimmung
der zuständigen Stellen.
2.6. Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verwender
bzw. die Vertragsparteien gewollt haben oder was der Verwender bzw. die Vertragsparteien
gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Stand der AGB: Januar 2005
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