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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einbeziehungsvereinbarung der AGB

1.1. Einbeziehungsklausel gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)

(1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) und Angebote von Protonic Software erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Protonic Software.
Protonic Software weist den Kunden auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hin.
(2) Dem Kunden werden auf Verlangen die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Protonic Software ausgehändigt. Sie können darüber hinaus online eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden unter http://www.protonic-software.com.

1.2. Einbeziehungsklausel für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist = gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen

(1) Alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) und Angebote von Protonic Software erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Protonic Software. Diese Geschäftsbedingungen gelten, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Protonic Software und dem Vertragspartner in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Auf Verlangen stellt Protonic Software dem Vertragspartner ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Sie können darüber hinaus online unter http://www.protonic-software.com eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

1.3 Regelung bei Kollision von AGB beider Vertragspartner

(1) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, sie kämen im konkreten Fall Protonic Software zugute oder Protonic software erklärt sich ausdrücklich mit ihrer Geltung einverstanden.
(2) Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Die AGB von Protonic Software gelten auch dann, wenn Protonic Software in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden ausführt.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Protonic Software

2.1. Vertragsschluß und Vertragsinhalt

2.1.1. Zustandekommen des Vertrages

(1) Soweit nicht anders angegeben ist, sieht sich Protonic Software an die in seinen Angeboten angegebenen Produktspezifikationen, Leistungen und Preise für die Dauer von 30 Tagen, gerechnet ab dem Erstellungsdatum des Angebots, gebunden.
(2) Der Kunde ist an einen Vertragsantrag zwei Wochen gebunden.
(3) Das Schweigen von Protonic Software auf eine Anfrage oder einen Vertragsantrag des Kunden gilt nicht als Annahme. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung durch Protonic Software gegenüber dem Kunden oder durch die Annahme eines Angebots von Protonic Software durch den Kunden zustande.

2.1.2. Geltung der AGB von Protonic Software

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Protonic Software gelten im Rahmen der mit dem Kunde abgeschlossenen Einbeziehungsvereinbarung, es sei denn, es wurden zu bestimmten Vertragspunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen.

2.1.3. Weitere Abreden vor oder nach Vertragsschluß

(1) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Vertragsantrages bzw. vor oder bei Abschluß eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über Vertragsinhalte verhindert werden.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, damit Unklarheiten über geänderte bzw. ergänzte Vertragsinhalte verhindert werden. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch bevollmächtigte Vertreter von Protonic Software erfolgen.
(3) Der schriftlich geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von Protonic Software dar.

2.1.4. Beteiligung Dritter am Vertragsschluß

(1) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sind Angaben in einem Kaufvertrag über Finanzierung (z.B. Leasing) lediglich Zahlungsbedingungen und berühren die Gültigkeit des zugrunde liegenden Vertrages, insbesondere eines Kaufvertrages, nicht.
(2) Hat ein Vertriebspartner von Protonic Software bei einer Bestellung mitgewirkt, erkennt Protonic Software Einwendungen des Kunden nicht an, die der Kunde aus einem zusätzlichen Vertragsverhältnis mit dem Vertriebspartner herleitet.

2.2 Vertragsdurchführung

2.2.1. Lieferbedingungen und Leistungsumfang

(1) Protonic Software behält sich einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Protonic software hat den Rücktritt vom Vertrag und den Rücktrittsgrund dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
(2) Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen Protonic Software und dem Kunden getroffen.
(3) Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
(4) Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt außerdem ein bei a) Vorliegen von außerhalb des Willens von Protonic Software liegender unvorhergesehener Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Aus - und Einfuhrverbote oder b) Verzögerungen oder Ausfälle bei der Anlieferung von vertragsgegenständlichen Teilen an Protonic Software, c) Streik bzw. Aussperrung bei Protonic Software. In den Fällen a) bis c) bleibt es dem Kunden unbenommen, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung und im Falle ihres fruchtlosen Ablaufs vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, Protonic Software trifft eine Pflichtverletzung.
(5) Die Regelungen in 4) a) bis c) gelten entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von Protonic Software eintreten.
(6) Ist das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und nicht von Protonic Software verschuldet, ist Protonic Software berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertragsrücktritt gegen Protonic Software zu.
(7) Protonic Software kann Konstruktions - und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und durch diese Veränderungen der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck allenfalls unerheblich eingeschränkt wird. Eine Benutzerdokumentation, z.B. bei Software, gilt als verbindliche Beschreibung der von Protonic Software zu erbringenden Leistung.

2.2.2. Eigentumsvorbehalt

(1) Protonic Software behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die Protonic Software gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind.
(2) Ist der Kunde selbst Händler, gilt folgende, die vorherige Klausel ergänzende Regelung: Der Kunde ist berechtigt, die von Protonic Software unter dem beschriebenen Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Protonic Software tritt der Kunde seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Sachen an Protonic Software ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung gegen seinen Abnehmer selbst einzuziehen. Protonic Software behält sich das Recht vor, dem Käufer der Sachen die Abtretung anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist er verpflichtet, auf Verlangen von Protonic Software die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers, die an ihn veräußerten Waren, damit Protonic Software dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und diese selbst einziehen kann. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von Protonic Software sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, Protonic Software unverzüglich telefonisch und unter Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, Protonic Software den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass Protonic Software in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren.

2.2.3. Zahlungspflicht des Kunden

(1) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der von Protonic Software gelieferten Sachen Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, so werden diese Leistungen von Protonic Software gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich eine entgegenstehende Abrede getroffen. Für die Höhe der Kosten sind die im Zeitpunkt des Leistungsauftrags gültigen Preislisten von Protonic Software maßgeblich. Sämtliche Unterstützungsleistungen, die Protonic Software anbietet und die der Kunde in Anspruch nehmen möchte (z.B. Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) sind gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Höhe der Stundensätze, Reise– und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von Protonic Software.
(2) Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde, wenn die Lieferungen oder Leistungen vereinbarungsgemäß später als fünf Monate nach Vertragsabschluß erfolgen. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, später als fünf Monate nach Vertragsschluß erfolgt. Liegen diese zeitlichen Voraussetzungen nicht vor, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag rückgängig zu machen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Willenserklärung des Kunden bei Protonic Software. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steht dem Kunden das vorgenannte Rücktrittsrecht nicht zu.

2.2.4. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung, Übertragung von Rechten u. Pflichten

(1) Der Kunde kann gegenüber Protonic Software mit einer Forderung nur aufrechnen oder diese nur abtreten, wenn sie von Protonic Software unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit Protonic Software beruht, nicht geltend machen.
(3) Protonic Software ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Protonic Software zeigt die Übertragung von Pflichten dem Kunden an. Der Kunde ist berechtigt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Übertragungsanzeige, vom Vertrag zu lösen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der rechtzeitige Eingang der Willenserklärung bei Protonic software. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, steht dem Kunden ein Recht, sich wegen der Übertragung von Pflichten vom Vertrag zu lösen, nicht zu; in diesem Fall ist eine Übertragung von Pflichten auf einen Dritten auch ohne Zustimmung des Kunden wirksam, wenn hierfür seitens Protonic Software ein berechtigtes Interesse besteht, Protonic Software die berechtigten Interessen dem Kunden mitgeteilt hat und die Interessen des Kunden durch eine Pflichtenübertragung nicht erheblich beeinträchtigt werden. Liegen diese drei Voraussetzungen nicht vor, kann sich der Kunde entsprechend der in 3) Satz 2 und 3 festgelegten Regelung vom Vertrag lösen.

2.2.5. Übergang der Sachgefahr

(1) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen geht auf den Kunden über, sobald sie dem Kunden übergeben wurden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs der zu liefernden Sachen bereits zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat, auch im Fall einer frachtfreien Lieferung, und wenn der Kunde eine Versendung der Ware ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch die Angabe einer Lieferanschrift, gewünscht hat. Verzögert sich hierbei der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wobei Protonic Software berechtigt aber nicht verpflichtet ist, die Lieferung im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

2.3. Pflichtverletzungen

2.3.1. Verzug des Kunden mit der Zahlungspflicht

(1) Befindet sich ein Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug und wird er unter Terminbestimmung erneut zur Zahlung gemahnt, erfolgt dies immer unter Aufrechterhaltung des Verzuges.
(2) Protonic Software kann, ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte, die gelieferten Sachen zur Sicherung ihrer Ansprüche zurückholen bzw. zurücknehmen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät. Protonic Software muß dem Kunden diese Maßnahme zuvor angekündigt und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben. Protonic Software wird dem Kunden binnen eines Monats nach der Rücknahme erklären, welche Rechte Protonic Software im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Kunden geltend machen wird. Diese Monatsfrist beginnt erst, wenn Protonic Software alle gelieferten Sachen in deren Gesamtheit vom Kunden zurückerhalten hat.
(3) Protonic Software kann die Durchführung eines Vertrages bzw. mehrerer, zeitlich und sachlich miteinander verbundener Verträge einstellen, wenn der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug kommt oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Kunden vorliegen. In diesem Fall kann Protonic Software Zahlung bzw. Teilzahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung bzw. Teillieferung verlangen, auch wenn im Vertrag für Protonic Software eine Vorleistungspflicht vereinbart wurde. Protonic Software ist zusätzlich berechtigt, für noch nicht fällige Forderungen die Gestellung ausreichender Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Kunde die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann Protonic Software ihrerseits die Leistung zurückhalten und die sich aus der Pflichtverletzung des Kunden ergebenden Ansprüche geltend machen.

2.3.2. Verzug des Kunden mit der Annahme der Leistung

(1) Nimmt der Kunde die ihm angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an, ist Protonic software nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, über die zu liefernden Sachen anderweit zu verfügen. In diesem Fall wird Protonic Software den Kunden binnen einer angemessen verlängerten Frist ersatzweise beliefern. Für Protonic software besteht keine Verpflichtung zu einer Ersatzlieferung, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann. Unter diesen Umständen erlischt der Ersatzlieferungsanspruch des Kunden, nachdem Protonic Software dem Kunden die Unmöglichkeit oder erhebliche Erschwerung angezeigt hat, es sei denn, der Kunde erklärt sich mit einer von Protonic Software angebotenen alternativen Liefermöglichkeit einverstanden.
(2) Nimmt der Kunde bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die von Protonic Software angebotene vertragsgemäße Leistung nicht an und befindet er sich aufgrund dessen im Annahmeverzug, kann Protonic Software, ohne einen Nachweis, 20 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Protonic Software bleibt die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, dass Protonic Software nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
(3) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, ist Protonic Software bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, berechtigt, dem Kunden die durch eine Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,017 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Tag, in Rechnung zu stellen. Dieser Anspruch steht Protonic Software ab dem ersten Monat nach Anzeige seiner Versandbereitschaft zu.

2.3.3. Gewährleistungspflichten Protonic Software / Untersuchungspflichten des Kunden

(1) Die Gewährleistungspflichten beginnen mit der Ablieferung der Sachen.
(2) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beginnen die Gewährleistungsfristen im Fall einer Versendung der Waren spätestens zwei Wochen nach dem Versand der Sachen zu laufen.
(3) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen zwei Jahre und für gebrauchte Sachen ein Jahr, es sei denn, dass Protonic Software einen Mangel der gelieferten Sache arglistig verschwiegen hat. Unberührt hiervon bleibt der unter nachfolgender Ziffer (10) geregelte Gewährleistungsausschluss.
(4) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr, für gebrauchte Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass Protonic Software in diesen Fällen den Mangel arglistig verschwiegen hat. Unberührt von der vorstehenden Festlegung der Gewährleistungsfristen bleiben die unter den nachfolgenden Ziffern (5) [Gewährleistungsausschluss im Fall des Ablaufs der Rügefrist bei verspäteter Mängelanzeige] und (10) [Gewährleistungsausschluss bei Mängeln, die Protonic Software nicht zu vertreten hat und die aus der Sphäre des Kunden stammen; Bezug von Software direkt vom Hersteller, insbesondere durch Download] geregelten Gewährleistungsausschlüsse und ihre Gegenausnahmen.
(5) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Kunde die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel, insbesondere auf Mengenabweichungen und offensichtliche sonstige Mängel, zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtlich in diesem Sinne sind Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Mängel (Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel) hat der Kunde Protonic Software innerhalb von fünf Arbeitstagen (= Arbeitstage sind Montag bis Freitag) nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche wegen Mengenabweichungen und offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Absendung der Mitteilung an Protonic Software.
(6) Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, leistet Protonic Software zunächst nach seiner Wahl die Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Protonic Software steht zur Ausübung seines diesbezüglichen Wahlrechts eine Überlegungsfrist von mindestens 48 Stunden, bezogen auf zwei Arbeitstage (= Arbeitstage sind Montag bis Freitag), gerechnet ab dem Eingang der Mitteilung des Kunden bei Protonic Software, zu. Der Kunde hat maximal drei Nacherfüllungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur geringfügige Vertragswidrigkeiten (Pflichtverletzungen), insbesondere für nur geringfügige Mengenabweichungen oder Mängel, ausgeschlossen.
(7) Wählt bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des gerügten Mangels gegen Protonic Software zu.
(8) Der Kunde hat Protonic Software bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen.
(9) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die Protonic Software nicht zu vertreten hat, sondern die aus der Sphäre und dem Risikobereich des Kunden stammen, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder im Falle einer Nichtbeachtung von Installationsvoraussetzungen. Des weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung an Protonic Software nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Bezieht der Kunde Updates oder Upgrades direkt vom Hersteller von Standardsoftware (bspw. durch Online-Download via Internet), so haftet Protonic Software nicht für daraus entstehende Fehler und Mängel. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass ein Fehler oder Mangel nicht auf einem bei dem Softwarehersteller bezogenen Update oder Upgrade beruht. Die zugunsten eines Verbrauchers geltende Vermutungsregelung des § 476 BGB bleibt unberührt.
(10) Der Kunde soll Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, Protonic software unverzüglich in nachvollziehbarer Form mit Angabe der für eine Fehlerbeseitigung geeigneten Information melden. Auf Wunsch von Protonic Software soll die Meldung in beiderseitigem Interesse schriftlich erfolgen. Bei Hardwarekomponenten einschließlich Software findet die Fehlerbeseitigung am Sitz von Protonic Software statt. Bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Kunde für die Dauer der Gewährleistungsfrist alle erforderlichen technischen Einrichtungen auf seine Kosten in Betrieb zu halten; dies gilt auch für Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen.
(11) Ist Protonic Software auf Grund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Fehler vorlag, kann Protonic Software vom Kunden die Vergütung seines damit verbundenen Aufwandes verlangen.
(12) Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

2.3.4. Beschränkung von Schadenersatzansprüchen wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen bzw. Datenverlust

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Schadenersatzhaftung von Protonic Software auf den, nach der Art der Lieferung und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden.
(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Schadenersatzhaftung von Protonic Software ausgeschlossen.
(3) Soweit die Haftung Protonic Software gegenüber beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadenersatzhaftung von gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern, sonstigen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Protonic Software.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern (1) bis (3) gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Schadenersatzansprüche eines Kunden gegen Protonic Software für den Verlust von Daten sind ausgeschlossen, wenn bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden der Schaden nicht eingetreten wäre.

2.4. Zusätzliche Bedingungen für das Rechtsverhältnis zu Händlern

Ist der Kunde von Protonic Software selbst Händler, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs zwischen dem Händler und einem Käufer ist Protonic Software im Verhältnis zum Händler berechtigt aber nicht verpflichtet, Mängelansprüche des Verbrauchers im Zusammenhang mit von Protonic Software gelieferten Waren selbst zu befriedigen. Der Händler nimmt die vom Verbraucher als mangelhaft bezeichnete Sache entgegen und informiert Protonic Software. Protonic Software läßt die Sache auf eigene Kosten beim Händler abholen. Protonic Software liefert die Sache nach seiner Wahl entweder in mangelfreiem Zustand zurück oder eine mangelfreie Sache an den Händler aus, der die Sache wiederum dem Verbrauer aushändigt. Dadurch entstehende Aufwendungen des Händlers (§ 478 Abs. 2 BGB) werden ihm von Protonic software im Einzelfall mit pauschal 15,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer gegen Rechnungslegung erstattet. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Händlers sind ausgeschlossen.
(2) Der Händler darf öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB über Produkte, die Gegenstand einer Liefervereinbarung zwischen dem Händler und Protonic Software sind, nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung mit Protonic software oder nach Maßgabe der eigenen Angaben von Protonic Software zu diesen Produkten abgeben. Verbreitet der Händler öffentliche Äußerungen ohne Beachtung dieser Voraussetzungen, stellen im Verhältnis von Protonic Software zum Händler eventuelle Abweichungen der tatsächlichen Produktbeschaffenheit von den öffentlichen Äußerungen keinen Mangel des Produktes dar.

2.5. Rahmenbedingungen (Deutsches Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Ausfuhr von DV-Anlagen)

(1) Ein zwischen dem Kunden und Protonic Software geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG und EAG) und des einheitlichen UN - Kaufrechts (Convention on Contracts for the international Sale of Goods) wird ausgeschlossen, sofern Protonic Software als Lieferant oder Dienstleister auftritt.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.
(3) Ist der Kunde Unternehmer bzw. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, gilt für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Hanau. Protonic Software ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(4) Als Gerichtsstand gilt darüber hinaus auch Hanau, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung Protonic Software nicht bekannt ist. Protonic Software ist auch berechtigt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden zu klagen.
(5) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von Protonic Software sowie der Zahlungsort für Zahlungen des Kunden Hanau. (6) Die Ausfuhr von Datenverarbeitungsanlagen unterliegt gesonderten Ausfuhrkontrollbestimmungen. Die Ausfuhr bedarf der Zustimmung der zuständigen Stellen.

2.6. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben oder was der Verwender bzw. die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Der Onlineshop wird von der Hauptverwaltung betreut.
Protonic Software GmbH
HRB Hanau 7009
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